Vermögenswirksame Leistungen (VWL)

Was sind vermögenswirksame Leistungen?


Arbeitnehmer können nach dem Vermögensbildungs-Gesetz (VermBG) einen Teil von ihrem Entgelt/Lohn/Gehalt im Rahmen eines speziellen VWL-Vertrags vermögenswirksam anlegen.
Vermögenswirksam bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei einem bestimmten Anlagebetrag (maximal 470 Euro jährlich - 39,17 Euro monatlich) eine Förderung vom Staat (Arbeitnehmersparzulage und/oder Wohnungsbauprämie) erhält.
Der Anspruch auf die Arbeitsnehmersparzulage sowie deren Höhe sind von mehreren Voraussetzungen abhängig, die in §13 des 5. VermBG und in der Verordnung zur Durchführung des 5. VermBG geregelt sind.

 

Wie hoch sind- und woher kommen VWL?


In vielen Unternehmen werden die VWL zusätzlich zum Arbeitslohn vom Arbeitgeber aufgrund von tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen bezahlt.
In diesen ist meist auch die Höhe der Zahlungen des Arbeitgebers zu finden; in der Regel werden jedoch maximal 480 Euro jährlich (40 Euro monatlich) gewährt.

Beträgt der Arbeitgeberanteil zu den VWL weniger als die maximal förderfähigen 470 Euro jährlich (§13 Abs. 3 des 5. VermBG), kann der Arbeitnehmer selbst etwas hinzuzahlen. Bei der Höhe des Eigenanteils ist der Arbeitnehmer nicht begrenzt (insgesamt förderfähig sind jedoch weiterhin maximal 470 Euro jährlich).

Sollte der Arbeitgeber keine VWL bezahlen, kann der Arbeitnehmer trotzdem einen VWL-Vertrag aus eigener Tasche - in beliebiger Höhe - abschließen. Das Gehalt wird entsprechend um den Betrag gekürzt und direkt durch die Lohnbuchhaltung auf den VWL-Vertrag überwiesen.
Freie Mitarbeiter, Selbständige und Rentner haben diese Möglichkeiten nicht.

 

Wie erhält der Arbeitnehmer einen zugesagten Arbeitgeberanteil?

 

Ist ein Arbeitgeberanteil zu den VWL tarif- oder arbeitsvertraglich zugesagt, muss der Arbeitnehmer einen speziellen VWL-Vertrag abschließen, um diesen Anteil vom Arbeitgeber zu erhalten.

Zu VWL-Verträgen zählen:


- Banksparplan
- Bausparvertrag
- Fondssparplan
- Kapitalbildende Lebensversicherung
- Tilgung eines Bausparvertrags

 

Hat der Arbeitgeber die Unterlagen zum VWL-Vertrag, überweist er die vereinbarte Sparrate (Arbeitgeber- und Arbeitsnehmeranteil) direkt an den Anbieter des VWL-Vertrags.

 

 

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